Allgemeine Geschäftsbedingungen

Trexxon GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geschäftsgegenstand und Geltungsbereich der Entwicklungsbedingungen

1.1 Gegenstand der Geschäftstätigkeit der TREXXON GmbH ist der Verkauf und Vermietung firmeneigener und kundenspezifischer Individualsoftware einschließlich sämtlicher hiermit in Zusammenhang stehender weiterer Leistungen wie Beratung, Projektierung, Entwicklung, Tests, Installation, Kunden-Schulung, Einweisungen, Updates, Upgrades, Wartung, Support, Bugfixes, Mängelbeseitigung. Diese Leistungen erbringt die TREXXON GmbH ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers (im Folgenden: Kunde) haben keine Geltung, außer sie werden von der TREXXON GmbH schriftlich anerkannt. Insbesondere ist das Schweigen der TREXXON GmbH auf entgegenstehende Bedingungen nicht als Zustimmung zu diesen anzusehen. Mit der Beauftragung erkennt der Kunde die AGB der TREXXON GmbH an.

1.2 Neben den vorgenannten Leistungen bietet TREXXON GmbH auch Dienste an, die über das Internetnetzwerk genutzt und bezogen werden können. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln auch die durch Nutzung dieser Online-Dienste/Downloadangebote zustande kommenden Vertragsverhältnisse. Absatz 1 gilt entsprechend.

1.3 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für sämtliche Dienstleistungen und Produkte der TREXXON GmbH. Von diesen AGB abweichende Vertragsbedingungen sind nur dann gültig, wenn diese durch die TREXXON GmbH ausdrücklich schriftlich akzeptiert wurden. Sie gelten in diesem Fall nur für das jeweilige Einzelgeschäft.

1.4 Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Dienstleistungen und Produkte der TREXXON GmbH, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AGB werden wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren. Die jeweils aktuelle und gültige Fassung wird im Internet unter www.TREXXON.net publiziert.

1.5 Änderungen der AGB in laufenden Dauerschuldverhältnissen werden wirksam, wenn die geänderten AGB dem Kunden mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten der Änderung in Textform bekannt gegeben werden. Sollte der Kunde durch die Änderung nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen oder werden nicht nur redaktionelle Änderungen vorgenommen (z.B. Korrektur von offensichtlichen Unrichtigkeiten), so ist er berechtigt, den geänderten AGB bis zu deren Inkrafttreten in Textform oder Schriftform zu widersprechen. Die nach diesem Absatz geänderten AGB gelten nur, wenn der Kunde über seine Widerspruchmöglichkeit in dem Unterrichtungsschreiben hingewiesen wird.

1.6 Individuelle Vertragsabreden, Verträge und sonstige Individualvereinbarungen gehen diesen AGB in der jeweils geltenden Fassung vor.

2. Angebot, Kostenschätzung, Vertragsumfang und Vertragsschluss

2.1 Alle Aufträge, Bestellungen und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von TREXXON GmbH schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang.

2.2 Alle Vertragsbedingungen der TREXXON GmbH unterliegen dem deutschen Recht.

2.3 Unsere Angebote und Kostenschätzungen sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag zwischen der TREXXON GmbH und dem Kunden kommt entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung per Brief, Fax oder E-Mail oder durch Erfüllung des Auftrags zustande. Die TREXXON GmbH hat das Recht, noch nicht bestätigte Aufträge auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

2.4 Vom Kunde mündlich erteilte Aufträge und Auftragsänderungen bereits bestätigter Aufträge werden nur wirksam, wenn sie von der TREXXON GmbH schriftlich bestätigt sind.

2.5 Der Vertrag wird durch die Unterzeichnung beider Vertragsparteien rechtskräftig. Alternativ kommt ein digital abgeschlossener Vertrag rechtkräftig zustande, wenn Sie die Lizenzbedingungen eines unserer digitalen Produkte auf einer unserer Websites oder in einer unserer Apps „per Klick“ bestätigen.

3. Vertragsgrundlagen, Softwarespezifikationen und technische Spezifikationen

3.1 Grundlage jeder Lieferung von Standardsoftware und jedes Entwicklungsauftrages ist der unter der Geltung dieser AGB abgeschlossene schriftliche Einzelvertrag. In diesem Vertrag sind sämtliche maßgeblichen Rahmendaten des Auftrages festzulegen, mindestens jedoch Art und Umfang der vertraglichen Leistungen, insbesondere, welche Nebenleistungen über die Entwicklungstätigkeit hinaus erbracht werden, die Vergütung und bei Fixgeschäften die Fertigstellungstermine. Dabei ist es unabhängig, ob ein Erfolg geschuldet wird oder nicht. Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen dieser AGB und den Bedingungen eines Einzelvertrages gehen die Bedingungen des Einzelvertrages vor.

3.2 Technische Grundlage bei Werkverträgen ist die jeweilige technische Spezifikation, die nach Vorgabe des Kunden und in Absprache als Sonderleistung durch TREXXON GmbH mit erstellt wird. Die Verantwortung für den fachlichen Teil in der technischen Spezifikation obliegt dem Kunden. Die technische Spezifikation ist von beiden Parteien durch Unterzeichnung anzuerkennen und in den Vertrag einzubeziehen. Können sich die Parteien nicht auf den Inhalt der technischen Spezifikation einigen, steht beiden Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, die Geltendmachung von Schadensersatz durch den Kunden ist für diesen Fall ausgeschlossen. Die TREXXON GmbH behält sich vor, den Aufwand für die Erarbeitung der technischen Spezifikation in Rechnung zu stellen.

3.3 Weitere technische Beschreibungen neben der technischen Spezifikation werden ebenfalls nur durch Unterzeichnung beider Parteien ihrem Inhalt nach anerkannt und in den Vertrag einbezogen. Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Entwicklungsunterlagen ist die beiderseits genehmigte technische Spezifikation maßgeblich, wenn die Abweichung hiervon nicht ausdrücklich als gewollt gekennzeichnet ist.

3.4 Jede Vertragspartei ist verpflichtet, mit der Vertragsunterzeichnung mindestens eine verantwortliche Person zu benennen, die befugt ist, hinsichtlich des Vertragsverhältnisses und aller im Zusammenhang hiermit zu treffenden Entscheidungen als Vertreter zu handeln. Entscheidungen über wesentliche Ergänzungen / Änderungen oder sonstige Modifikationen des jeweiligen Vertrages durch andere Personen als die im Vertrag benannten oder die gesetzlichen Vertreter der Vertragsparteien haben keine bindende Wirkung. Es sei denn der Vertretene lässt es wissentlich geschehen, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und die Vertragsparteien dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen und verstehen dürfen, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (Anscheins-/Duldungsvollmacht).

3.5 Die in 1.2 genannten Dienste werden mit gesonderten Nutzungsbedingungen/Lizenzverträgen angeboten, die dem Kunden jeweils vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden oder Teil des Vertrags sind. Die Nutzung der Dienste setzt voraus, dass der Kunde die Kenntnisnahme und die Anwendung der Nutzungsbedingungen/des Lizenzvertrags bestätigt.

3.6 Sollten Leistungsbeschreibung oder Forderung des Kunden zur Vertragsdurchführung fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht ausführbar sein, so wird die TREXXON GmbH dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. Der Kunde kann in diesem Fall innerhalb einer Frist von zwei Wochen entscheiden, in welcher Art und Weise der Auftrag angepasst oder storniert wird. Bei einer Stornierung wird TREXXON GmbH den kompletten bis zur Stornierung angefallenen Aufwand berechnen.

3.7 Die TREXXON GmbH darf zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritte (insbesondere Subunternehmer) und Mitarbeiter von Dritten einbeziehen.

3.8 Die Leistungserbringung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, in den Räumlichkeiten der TREXXON GmbH. Unbeschadet des vorstehenden Satzes können Besprechungen, Implementierung der Software und Schulungen auch unter Beachtung des Punktes 11. dieser AGB in den Räumlichkeiten des Kunden stattfinden.

4. Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit

4.1 Die TREXXON GmbH sichert zu, dass alle Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Kunden bekannt werden, insbesondere Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowie Informationen über Auftraggeber des Kunden gemäß gesetzlichen Vorschriften geheim gehalten werden und ausschließlich zur Implementierung, Betrieb und Support der Software genutzt werden.
4.2 Der Kunde verpflichtet sich ebenfalls, das gesamte im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung von der TREXXON GmbH erlangte geschäftliche, technische und wissenschaftliche Know-how vertraulich zu behandeln und Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der TREXXON GmbH verfügbar zu machen. Der Kunde verpflichtet sich ferner, keine Schutzrechtsanmeldungen auf das im Rahmen der Vertragserfüllung von der TREXXON GmbH erlangte Know-how vorzunehmen.
Die der anderen Partei übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke von Verträgen und Absichtserklärung verwendet werden.
4.3 Beide Vertragsparteien verpflichten sich verbindlich, keinerlei Informationen, Absprachen, Vereinbarungen, Entwürfe oder Unterlagen, die im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen stehen, an Dritte weiterzugeben.
4.4 Informationen dürfen von beiden Vertragsseiten (TREXXON GmbH und Kunde) ausschließlich im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen verwendet werden, wobei die Geheimhaltungsverpflichtung auch nach dem Vertragsabschluss in vollem Umfang bestehen bleibt.
4.5 Zudem verpflichten sich beide Vertragsparteien, dafür Sorge zu tragen, dass auch Mitarbeiter, Vertreter oder sonstige Personen die Geheimhaltungsverpflichtung einhalten. Die vertraulichen Informationen dürfen von beiden Vertragsseiten ausschließlich im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen verwendet werden, wobei die Geheimhaltungsverpflichtung auch nach dem Vertragsabschluss in vollem Umfang bestehen bleibt.
4.6 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt, soweit diese:
• dem Vertragspartner vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren,
• der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren,
• der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des informierten Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich werden,
• im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem informierten Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden.
4.7 Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach DSG-VO verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
4.8. Die Datenschutz- und Datensicherheitsbestimmungen werden nach Absprache in einem durch den Kunden und der TREXXON GmbH unterzeichneten und gesondert ausgewiesenen Vertragswerk geregelt (Auftragsverarbeitungsvertrag, kurz AVV).
4.9 Jede Partei ist jederzeit nach einer entsprechenden Aufforderung der anderen Partei verpflichtet, übermittelte Dokumente und eventuell davon angefertigte Kopien oder hierauf basierende eigene Ausarbeitungen zurückzugeben oder zu vernichten bzw. zu löschen.
4.10 Kommt es zu einer Pflichtverletzung, hat die geschädigte Partei Anspruch auf eine angemessene Entschädigungszahlung, wobei die Mindestsumme auf 50.000,00 Euro festgelegt wird.
4.11 Die Pflicht zur Geheimhaltung endet 10 Jahre nach Kündigung des Vertrages, sofern nicht gesetzliche Regelungen eine längere Geheimhaltungspflicht vorsehen.

5. Kooperationspflichten des Kunden

5.1 Die Kooperationspflicht bzw. Mitwirkungspflicht des Kunden umfasst bei Kauf oder Miete von Software oder Softwarelizenzen die Meldung notwendiger Daten für die Inbetriebnahme, sowie die Meldung von zusätzlichen Lizenzen.
5.2 Der Kunde bietet der TREXXON GmbH jede notwendige Kooperation, Information, Daten, sowie Unterlagen, die von der TREXXON GmbH für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen benötigt werden. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Daten, Dokumente und Personal zur Verfügung stehen, um die vertraglichen Leistungen der TREXXON GmbH, oder die Abnahme zur vereinbarten Zeit zu ermöglichen.
5.3 Sollte die Mitwirkung des Kunden erforderlich sein, wird die TREXXON GmbH dies frühzeitig anmelden. Falls die TREXXON GmbH während der Ausführung der vertraglichen Leistungen, oder bei der Durchführung der Abnahme durch ausbleibende Mitwirkung des Kunden zeitlich behindert, oder ganz davon ausgeschlossen wird, kann die TREXXON GmbH den Projektplan /Meilensteinplan im Fall einer Kollision mit einem anderen Auftrag für die Leistungserbringung zu Lasten des Kunden in dem unbedingt erforderlichen Umfange abändern. Der Projektplan / Meilensteinplan wird unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen der TREXXON GmbH und der berechtigten Interessen des Kunden angepasst. Gesetzliche Kündigungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
5.4 Müssen aufgrund der Nicht- oder nicht rechtzeitigen Mitwirkung des Kunden Aufgaben doppelt ausgeführt werden, ist die TREXXON GmbH berechtigt, diese Arbeiten nach vorgängiger Ankündigung mit Angabe der zu erwartenden zusätzlichen Kosten zusätzlich in Rechnung zu stellen.
5.5 Der Kunde ernennt auf Verlangen der TREXXON GmbH gegenüber der TREXXON GmbH einen zur Wahrnehmung verbindlicher Entscheidungen und Anweisungen ermächtigten Vertreter, sowie einen Stellvertreter.
5.6 Der Kunde ist verpflichtet, zusätzlich verwendete Lizenzen unverzüglich zu melden. Die TREXXON GmbH ist jederzeit berechtigt, Prüfungen der Lizenzen durchzuführen, etwa um die ausreichende Zahl oder ausreichende Rechte zu prüfen.
5.7 Der Kunde hat die in den Einzelverträgen vereinbarten Vergütungen für die von der TREXXON GmbH erbrachten Leistungen fristgerecht zu bezahlen. Alle Beträge verstehen sich als Nettobeträge. Vom Kunden geforderte Leistungen, deren Preise nicht speziell vereinbart wurden, werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Standardsätzen der TREXXON GmbH, die dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden, in Rechnung gestellt. Eine Verrechnung von oder eine Aufrechnung mit Forderungen der TREXXON GmbH durch den Kunden ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung oder mit Zustimmung der TREXXON GmbH zulässig. Für Zurückbehaltungs- und sonstige Leistungsverweigerungsrechte, insbesondere bei einer Streitigkeit über die Wirksamkeit einer Kündigung, gilt das Vorstehende entsprechend.
5.8 Der Kunde verpflichtet sich zur Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrages spätestens bis zum vertraglich definierten Zahlungsziel. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der Zahlungsfrist nach, so gerät er mit Ablauf dieser Frist, ohne weitere Mahnung, in Verzug. Verzug tritt für jede Rechnung gesondert ein und – falls in einer Rechnung mehrere Leistungen abgerechnet werden – für jede Leistung gesondert ein.

6. Abnahme, Annahmeverzug, Leistungsstörungen und Mängelhaftung

6.1 Ist bei einem gegenseitigen Vertrag die TREXXON GmbH mit der ihr obliegenden Leistung in Verzug, so kann ihr der Kunde zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Annahme der Leistung der TREXXON GmbH nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nur wenn der Kunde die Fristsetzung mit dieser Ablehnungsandrohung verbindet, ist er nach Ablauf der Frist berechtigt, unter Beachtung der weiteren vertraglichen Vereinbarungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt ist. Hat die Erfüllung des Vertrags infolge des Verzugs für den Kunden kein Interesse oder hat die TREXXON GmbH die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, so bedarf es der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht.

6.2 Mängel müssen vom Kunden in Schriftform oder in Textform gegenüber der TREXXON GmbH gerügt werden.

6.3 Für den Kunden gelten, wenn er Kaufmann ist und ein Kaufgeschäft vorliegt, die für Kaufleute geltenden Rügepflichten § 377 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Für Mängelrügen aus anderen als Kaufverträgen ist der Kunde verpflichtet, die ihm nach Abnahme bzw. Funktionstest offensichtlichen Mängel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern), spätestens binnen 14 Tagen bei der TREXXON GmbH geltend zu machen, da anderenfalls die Mängelhaftungspflicht der TREXXON GmbH für diese Mängel ausgeschlossen ist. Zur Fristwahrung genügt jeweils die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Als Mängel im Rahmen der Rügepflicht gelten auch Falsch- und Zuweniglieferungen.

6.4 Soweit dem Kunden gegen die TREXXON GmbH das Recht zusteht, Nacherfüllung ihrer Lieferungen und Leistungen zu verlangen (Beseitigung eines Mangels, Lieferung einer mangelfreien Sache), so hat die TREXXON GmbH die Wahl, ob sie den Nacherfüllungsanspruch durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfüllt. Das Wahlrecht entfällt, wenn gemäß der Natur der vertraglichen Leistung nur eine Art der Nacherfüllung in Betracht kommt.

6.5 Solange die TREXXON GmbH ihren Verpflichtungen zur Nacherfüllung, insbesondere zur Behebung von Mängeln oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache nachkommt, hat der Kunde kein Recht, eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nacherfüllung vorliegt. Nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder aus der Art des Mangels oder aus den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

6.6 Die TREXXON GmbH kann die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung der unter Berücksichtigung des Mangels angemessen reduzierten Vergütung abhängig machen, soweit die Vergütung fällig ist.

6.7 Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

6.8 Sofern die TREXXON GmbH die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Kunde nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt insbesondere für die Erstellung und Anpassung von Software.

6.9 Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleiben Ware oder Werk-leistung beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache bzw. Werkleistung.

6.10 Vorstehende Einschränkungen gemäß Absätze 6.6, 6.7, 6.8 und 6.9 gelten nicht, wenn die TREXXON GmbH die Pflichtverletzung arglistig verursacht oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

6.11 Der Kunde kann im Rahmen des Vertrages Leistungen nur nach dem Stand der Marktverfügbarkeit und nach dem Stand der Technik verlangen und muss in zumutbarem Umfang mit Fehlern bzw. Störungen leben und Notlösungen akzeptieren.

6.12 Die TREXXON GmbH kann ihr Leistungsversprechen auch insoweit erfüllen, als anstelle einer Fehler- bzw. Störungsbeseitigung dem Kunden eine zumutbare Ausweichlösung (Umgehung) angeboten wird, soweit diese marktverfügbar ist. Der Kunde hat sich gegenüber der TREXXON GmbH unverzüglich darüber zu erklären, ob die ihm angebotene Ausweichlösung zumutbar ist.

6.13 Die TREXXON GmbH hat nach jeder Lieferung und Leistung das Recht innerhalb von zwei Wochen vom Kunden eine schriftliche Erklärung zu verlangen, dass die Lieferung oder Leistung richtig, vollständig und mangelfrei erfolgt ist. Diese Erklärung kann nur dann verweigert werden, wenn die Lieferung oder Leistung wesentliche oder nicht nachbesserungsfähige Mängel aufweist. Wenn das Projekt aus mehreren Entwicklungsschritten besteht, kann die TREXXON GmbH für jeden abgenommenen Teil des Projektes diese Erklärung verlangen.

6.14 Die Vertragsmäßigkeit der Leistung oder Lieferung wird, sofern vereinbart und gewünscht, durch einen Funktionstest gemeinsam mit dem Kunden erbracht. Dieser Funktionstest umfasst die Überprüfung aller vertraglich vorgesehenen Anforderungen in den wesentlichen Punkten.

6.15 Die Erklärung gemäß 6.13 gilt auch als abgegeben, wenn der Kunde die Lieferung oder Leistung länger als zwei Wochen seit der Lieferung ohne Rüge nutzt oder seine Billigung in anderer Weise ausdrückt, z.B. durch Schweigen auf ein Annahme- oder Abnahmeverlangen oder durch Zahlung der Vergütung.

6.16 Wird die TREXXON GmbH in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt insofern behindert, dass sie die Leistung nur zeitlich verzögert oder sogar nicht erbringen kann, so ist sie berechtigt, mit dem Kunden einen neuen Fertigstellungstermin zu vereinbaren.

6.17 Die TREXXON GmbH gerät nur durch Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Nachfristen müssen angemessen sein und mindestens 14 Tage betragen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde den Vertrag kündigen. Im Falle des Nichtverschuldens der Verzögerung durch die TREXXON GmbH, kann der Kunde keinen Verzugsschaden geltend machen.

7. Mangelhaftigkeit von Software

7.1 Besteht das Leistungsversprechen der TREXXON GmbH in Software, so kann der Kunde keine fehlerfreie Software erwarten, unbeschadet des Rechts des Kunden, die vereinbarte oder die nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit zu verlangen.

7.2 Unwesentliche Abweichungen der gelieferten Software von der vereinbarten oder der nach dem Vertrag vorausgesetzten Beschaffenheit gelten nicht als Mangel. Die TREXXON GmbH steht aber dafür ein, dass die Software ihre Hauptfunktionen im Wesentlichen erfüllt und nicht mit Fehlern behaftet ist, welche die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

8. Verjährungsfrist für Mängel, Haftung für Schäden, Haftungsbegrenzung

8.1 Für Verträge der TREXXON GmbH mit ihren Kunden über neu hergestellte Sachen (insbesondere über die Lieferung herzustellender Individualsoftware oder [anpassungsbedürftiger] Standardsoftware sowie über die Lieferung von Hardware) und über Werkleistungen (insbesondere über die vom Kunden gelieferte und anzupassende oder zu bearbeitende Software) verjähren Ansprüche des Kunden wegen Sach- oder Rechtsmängel abweichend vom Gesetz nach 1 Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Verjährung. In dieser Frist verjähren auch Mängel an Nacherfüllungsleistungen. Die Verjährungsfrist für gegen die TREXXON GmbH gerichtete sonstige Ansprüche verjährt ebenfalls nach 1 Jahr.

8.2 Hingegen gilt die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der TREXXON GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der TREXXON GmbH beruhen sowie für sonstige Schäden beim Kunden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der TREXXON GmbH oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der TREXXON GmbH beruhen. Die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist gilt auch für den Fall, dass die TREXXON GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

8.3 Für die Fälle der nur leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der TREXXON GmbH oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, welche nicht zur gesetzlich zwingenden Haftung nach 8.2 führen, haftet die TREXXON GmbH für Schäden des Kunden nicht, es sei denn, es geht um die Verletzung einer Pflicht, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht). Für den Fall der Haftung wegen leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung der TREXXON GmbH aber, soweit nicht gesetzliche Mindest-Versicherungssummen bestehen, auf den Schaden begrenzt, welchen die TREXXON GmbH bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Pflichtverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, welche die TREXXON GmbH kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

8.4 Ansprüche des Kunden gegen die TREXXON GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz wegen eines Fehlers des Produktes bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. Ebenso unberührt bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Kunden als Nutzer gemäß den Kundenschutzvorschriften des Telekommunikationsgesetzes (insbesondere §§ 43a ff TKG).

8.5 Soweit die TREXXON GmbH Sachen oder Rechte vermietet, ist der verschuldensunabhängige Schadenersatzanspruch des Kunden gegen die TREXXON GmbH gemäß § 536a erste Alternative BGB ausgeschlossen.

8.6. Der Aufwendungsersatz nach §284 BGB wird ausgeschlossen.

9. Datensicherung

9.1 Der Kunde ist verpflichtet, Daten, auf welche die TREXXON GmbH im Rahmen der Vertragserfüllung Zugriff hat, regelmäßig zu sichern, soweit die Sicherungspflicht nach dem Vertrag nicht ausschließlich durch die TREXXON GmbH übernommen wird oder nach der Art des Vertrages zu übernehmen ist.

10. Schutzrechtsverletzungen

10.1 Für den Fall der Haftung des Kunden gegenüber der TREXXON GmbH wegen Schutzrechtsverletzungen (insbesondere wegen Urheber-, Marken-, Patent- und Lizenzrechten Dritter) wird der Kunde die TREXXON GmbH auf erstes Anfordern von allen Forderungen und Ansprüchen freistellen, und auf Verlangen der TREXXON GmbH gegen alle Ansprüche verteidigen, die wegen der Verletzung von solchen Rechten Dritter gegen die TREXXON GmbH geltend gemacht werden. Der Kunde erstattet der TREXXON GmbH alle nach gesetzlichen Gebührenordnungen entstehenden Verteidigungskosten, soweit sie notwendig sind, und auch weitere nachweislich entstandene Schäden, soweit die TREXXON GmbH aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsmaßnahmen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen. Die TREXXON GmbH hat in diesem Fall Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten. Die Auswahl eines Rechtsbeistandes obliegt der TREXXON GmbH. Die TREXXON GmbH unterliegt bei eigenen Rechtsverteidigungen den Weisungen des Kunden. Die Kostenerstattungspflicht des Kunden ist dadurch bedingt, dass die TREXXON GmbH die Weisungen des Kunden vor etwaigen Maßnahmen einholt und beachtet.

10.2 Für den Fall der Haftung der TREXXON GmbH gegenüber dem Kunden wegen Schutzrechtsverletzungen (insbesondere wegen Urheber-, Marken-, Patent- und Lizenzrechten Dritter) gilt vorstehender Absatz entsprechend.

10.3 Werden durch die Nutzung des hergestellten Werkes Rechte Dritter verletzt, so ist TREXXON GmbH berechtigt, die betroffenen Lieferungen und Leistungen auf eigene Kosten unverzüglich so abzuändern, dass der Vertragszweck noch erreicht wird. Die Parteien verpflichten sich untereinander, an der Zweckerreichung mitzuwirken, soweit der Rechtsmangel auch durch den Austausch einer Leistung unter Wahrung der Belange des Kunden behoben werden kann.

10.4 Die Parteien sind wechselseitig verpflichtet, sich unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen sie Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen gestellt werden, anderenfalls erlischt die jeweilige Freistellungsverpflichtung.

11. Vergütung, Nebenkosten, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

11.1 Es gelten für Aufträge, deren Preise nicht bereits vereinbart sind, die bei Auftragserteilung aktuellen und verbindlichen Preise. Die aktuellen und verbindlichen Preise sind bei der TREXXON GmbH erhältlich.

11.2 Bei laufenden Aufträgen gilt, dass Preise für zukünftige Leistungen, die frühestens zwölf Monate nach der Auftragserteilung erbracht werden sollen, erhöht werden können. Gleiches gilt für Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen. Die angemessenen und zumutbaren Preiserhöhungen um 2,5 % pro Kalenderjahr ab Beginn der Vertragslaufzeit basierend auf der allgemeinen Gehaltsanpassung der Mitarbeiter dürfen nicht überstiegen werden, Preiserhöhungen für nicht aktuelle Releases/ Versionen können in der Höhe abweichen. Die TREXXON GmbH wird jede Preiserhöhung dem Kunden schriftlich oder per E-Mail bekannt geben.

11.3 Soweit nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Dienste der TREXXON GmbH bzw. seiner Mitarbeiter nach den von der TREXXON GmbH und seinen Mitarbeitern für ihre Tätigkeit aufgewendeten Zeiten einschl. Reisezeiten auf der Basis von Zeithonoraren zu vergüten. Im Hinblick auf Beratungsleistungen, Reisekosten und Unterstützungstätigkeiten der TREXXON GmbH sind folgende Sonderkonditionen unter 12.3 bis 12.10 zu beachten:

11.4 Erste Gespräche zwischen der TREXXON GmbH und Kunde zur Kontaktaufnahme fallen noch nicht unter den Terminus der „Beratungsleistungen“. Folgegespräche zur genaueren Ausgestaltung des Vorhabens fallen bereits in die Kategorie „Konzeptionsgespräche“ und werden mit einem Stundensatz von EUR 120 in Rechnung gestellt, da hier bereits eine kreative Leistung und eine Übertragung von Know-how stattfindet. Bei der terminlichen Festlegung solcher Konzeptionsgespräche wird darauf seitens der TREXXON GmbH gesondert hingewiesen. Auch Beratungsleistungen, also Gespräche, die im Zusammenhang mit Machbarkeitsanalysen und Marketingstrategien geführt werden, werden vorher als solche angekündigt und mit einem Stundensatz von EUR 120 in Rechnung gestellt.

11.5 Generell werden erste Vorstellungsgespräche in den Räumlichkeiten der TREXXON GmbH abgehalten. Sollte der Kunde Gespräche innerhalb der eigenen Firma wünschen, werden Anfahrtskosten in Rechnung gestellt. Im Falle von Konzeptionsgesprächen und Beratungsleistungen, die innerhalb der vertraglichen Leistungen nötig sind, werden die Fahrtkosten später mit dem Angebotspreis für die Erstellung der Softwarelösung verrechnet, also von diesem abgezogen.

11.6 Sollte sich der Kunde auf finanzielle Förderung bewerben und die TREXXON GmbH im Hinblick auf das zu fördernde Projekt als Partner angeben, werden die mit der Bewerbung um die Fördergelder anfallenden Leistungen wie z.B. das Ausfüllen der Antragsformulare und das Verfassen eines Bewerbungsschreibens mit einem Stundensatz von EUR 120 in Rechnung gestellt.

11.7 Die Höhe der sonstigen Honorarsätze basiert auf den bei Auftragserteilung gültigen Honorarverzeichnissen der TREXXON GmbH.

11.8 Die Fälligkeiten sind gesondert zu vereinbaren. Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu zahlen.

11.9 Honorare und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Reisekosten, Spesen, Nebenkosten usw.) verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer.

11.10 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit der TREXXON GmbH beruht, nicht geltend machen.

11.11 Die Aufrechnung ist nur mit gerichtlich festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.

11.12 Im Fall einer kurzfristigen Absage (7 Tage bei Vor-Ort Schulungen und -Workshops bzw. 2 Tage bei Online-Schulungen/-Workshops) durch den Kunden eines bereits terminierten Workshops oder einer Schulung fallen Stornogebühren in Höhe von 50% des ursprünglich vereinbarten Preises und Reisekosten für bereits gebuchte und nicht stornierbare Reisen an; diese sind der TREXXON GmbH gegen Nachweis zu erstatten.

12. Zahlungsbedingungen

12.1 Diese Zahlungsbedingungen sind anwendbar für alle Vereinbarungen zwischen der TREXXON GmbH und dem Kunden, unabhängig von der Form der Vereinbarung (z.B. E-Mail).

12.2 Lizenzkosten sind Fixpreise und gelten jeweils für die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte. Lizenzkosten werden nach Auftragserteilung in Rechnung gestellt. Eine Anpassung der Lizenzkosten nach findet nicht statt.

12.3 Solange im Einzelvertrag, Auftrag, Kostenschätzung oder Angebot nichts anderes vereinbart wurde, sind Dienstleistungen, jeglicher Art u.a. Beratung, Projektplanung, Entwicklung, Projektierung, Standardeinrichtung bzw. Customizing mit einem Auftragsvolumen von über 40.000 EUR, jeweils mit 50% nach Vertragsabschluss und mit 50% nach Bereitstellung des Systems fällig; die zweite Rate wird spätestens 12 Monate unter 100.000 EUR Vertragsvolumen spätestens 6 Monate nach Vertragsabschluss in Rechnung gestellt. Dienstleistungen mit einem Auftragsvolumen bis zu einer Höhe von 40.000 EUR, werden als Ganzes nach Beauftragung in Rechnung gestellt. Einzeln beauftragte Workshops, Schulungs- und Consultingtage werden zu 100% nach Leistungserbringung in Rechnung gestellt.

12.4 Solange im Einzelvertrag, Auftrag, Kostenschätzung oder Angebot nichts anderes vereinbart wurde, werden Gebühren für Wartung & Support der Anwendung ab Beginn der Vertragslaufzeit oder zum Start der Nutzung der Software oder nach finaler Abnahme der Anwendung im Voraus quartalsweise in Rechnung gestellt. Im Bereich der Wartung & Support wird kein Erfolg geschuldet und als Dienstleistung angeboten.

12.5 Die SaaS-Gebühr wird ab Bereitstellung der URL quartalsweise im Voraus in Rechnung gestellt und gilt als Dauerschuldverhältnis im Sinn dieser AGB.

12.6 Für die jeweilige Rechnungsstellung gilt das Geschäftsjahr der TREXXON GmbH. Wird ein Vertrag unterjährig abgeschlossen, erfolgt die erste Rechnungsstellung für den Zeitraum vom Vertragsbeginn bis zum Ende des nächsten Quartals des jeweiligen Jahres. Danach erfolgen die Zahlungen quartalsweise für das jeweilige Geschäftsjahr der TREXXON GmbH.

12.7 Als Auftragserteilung gilt üblicherweise der Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bzw. Bestellung. Sollten auf Einverständnis des Kunden die Arbeiten seitens der TREXXON GmbH schon vor Vertragsunterzeichnung aufgenommen werden, gilt mit Vertragsunterzeichnung rückwirkend der Tag der schriftlichen Beauftragung durch den Kunden als Auftragserteilung.

12.8 Die TREXXON GmbH ist berechtigt, dem Kunden vertraglich beauftragte Leistungen nach Vorankündigung und angemessener Frist in Rechnung zu stellen, wenn der Kunde die Bereitstellung oder Leistungserbringung durch die TREXXON GmbH verzögert bzw. verweigert.

12.9 Als Bereitstellungsmeldung gilt das Bereitstellen der Software zum Abnahmetest gemäß Projektspezifikation oder technischer Spezifikation. Nach der Bereitstellungsmeldung der TREXXON GmbH erstellt der Kunde ein Abnahmeprotokoll und die letzte Teilrechnung wird gestellt.

12.10 Die TREXXON GmbH ist bei mangelnder Mitwirkung beim oder sonstigem schuldhaftem Herauszögern der Erstellung des Abnahmeprotokolls durch den Kunden berechtigt, nach angemessener Fristsetzung die Bereitstellung zu erklären und die letzte Teilrechnung zu stellen.

12.11 Änderungswünsche des Kunden nach der Abnahme werden unabhängig des Auftragswertes als Ganzes in Rechnung gestellt und sind zahlbar mit der Bereitstellungsmeldung der Änderungswünsche. Die Punkte 12.9 und 12.10 gelten entsprechend.

12.12 Zusätzliche Lizenzen für die Nutzererweiterung und deren laufende Kosten werden mit Meldung durch den Kunden gem. Punkt 12.6 dieser AGB in Rechnung gestellt.

12.13 Solange im Einzelvertrag, Auftrag, Kostenschätzung oder Angebot nichts anderes vereinbart wurde, müssen Rechnungsbeträge spätestens am vierzehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto der TREXXON GmbH ohne Abzüge gutgeschrieben sein.

13. Zahlungsverzug

13.1 Kommt der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als einem Monat erstreckt, mit einem erheblichen Teil der Bezahlung des Entgeltes in Verzug, ist die TREXXON GmbH nach Setzen einer angemessenen Frist berechtigt, sämtliche Dienstleistungen für den Kunden zu sperren oder einzustellen. Die nutzungsunabhängigen Entgelte, wie etwa die vollumfänglichen Gebühren für den Betrieb des Systems, sind auch bei gesperrten oder eingestellten Dienstleistungen geschuldet.

13.2 Weiter ist die TREXXON GmbH berechtigt, den Vertrag nach angemessener Nachfristsetzung und deren fruchtlosen Ablauf ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalisierten Schadensersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen, jährlichen vertraglich vereinbarten Kosten zu verlangen.

13.3 Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die TREXXON GmbH einen höheren, oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

13.4 Bei Zahlungsverzug hat die TREXXON GmbH das Recht, ab diesem Zeitpunkt auch ohne Mahnung Zinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 Abs.1 BGB) zu verlangen, es sei denn, der Schaden ist nachweislich geringer. Die TREXXON GmbH ist berechtigt, einen tatsächlich höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

13.5 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt der TREXXON GmbH vorbehalten.

14. Vertragsdauer und Kündigung

14.1 Die Vertragsdauer ist auf den schriftlich vereinbarten Zeitraum begrenzt, kann jedoch im Falle unvorhergesehener Entwicklungen auf Seite des Kunden von diesem bis 12 Wochen vor Ablauf der Fertigstellungsfrist gekündigt werden.

14.2 Im Falle der vorzeitigen Kündigung sind alle bis zur Kündigung geleisteten Tätigkeiten inklusive Nebenkosten zu vergüten. Die Vergütung für nicht mehr zu leistende Dienste entfällt.

14.3 Abweichende Vertragsdauern und Kündigungsfristen zu diesen AGBs sind in der jeweiligen Lizenzvereinbarung des einzelnen Produktes einzusehen.

14.4 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

14.5 Alle Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.

15. Folgen der Beendigung

15.1 Tritt der Kunde von einem Einzelvertrag zurück, bzw. kündigt er einen solchen außerordentlich, hat dies nicht automatisch auch den Rücktritt oder die Kündigung anderer Einzelverträge zur Folge, es sei denn, dass diese vom aufgelösten Einzelvertrag abhängig sind.

15.2 Durch das im Hosting zeitlich beschränkte Nutzungsrecht, hat der Kunde bei Kündigung der Vereinbarung das Recht, sämtliche auf dem Server der TREXXON GmbH befindliche Daten im Eigentum des Kunden in einem gängigen datenbankfähigen Format zu beziehen.

16. Gewährleistung

16.1 Die TREXXON GmbH gewährleistet, dass die im Rahmen der Einzelverträge vereinbarten Services eingehalten werden.
16.2 Diese vertraglichen Gewährleistungen gelten nicht im Falle von Vorkommnissen oder Umständen, deren Ursachen durch den Kunden zu verantworten sind, sowie im Falle von höherer Gewalt. Als Umstände höherer Gewalt gelten z. B. Krieg, Streiks, Unruhen, kardinale Rechtsänderungen (insbesondere im Datenschutzrecht), Eingriffe von hoher Hand, Sturm, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen sowie, sonstige von der TREXXON GmbH nicht zu vertretende Umstände. Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und in schriftlicher Form darüber in Kenntnis zu setzen.
16.3 Die TREXXON GmbH übernimmt keine Gewährleistung, dass von ihr erstellte oder gelieferte Software ununterbrochen und fehlerfrei in allen von den Kunden gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, Infrastrukturen und Programmen eingesetzt werden kann mit Ausnahme derjenigen Kombinationen, Daten, Infrastrukturen und Programmen, die im Rahmen des Auftrages ausdrücklich genannt oder üblich sind (insbesondere das bei Auftragserteilung am weitesten verbreitete Betriebssystem).
16.4 Die TREXXON GmbH gewährleistet, dass ihre Leistungen den vertraglich vereinbarten Spezifikationen, Zusicherungen und Eigenschaften entsprechen.
16.5 Liegt ein von der Gewährleistung erfasster Mangel vor, hat der Kunde Anspruch auf dessen Beseitigung gemäß dem unter Punkt 6 beschriebenen Verfahren. In jedem Fall hat der Kunde zunächst Nachbesserung zu verlangen. Kann der zu behebende Mangel nach zweimaliger Nachbesserung nicht beseitigt werden, kann der Kunde die für die mangelhafte Leistung bezahlten Beträge zurückfordern oder eine verhältnismäßige Herabsetzung des gesamten Betrages verlangen. Der Anspruch auf Ersatzvornahme der gesamten Leistung ist ausgeschlossen. Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.
16.6 Eine Mängelrüge ist durch den Kunden spätestens 14 Tage nach Kenntniserlangung geltend zu machen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme durch den Kunden oder Nutzung der Software durch den Kunden. Gewährleistungsansprüche verjähren binnen zwölf Monaten.
16.7 Die Pflicht zur Mängelbeseitigung durch die TREXXON GmbH beinhaltet Korrekturen dann vorzunehmen, wenn die erbrachte Leistung nicht von branchenüblicher Qualität ist oder nicht mit den zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Leistungsumfang übereinstimmt und der Aufwand zur Behebung in jedem Fall verhältnismäßig ist.
16.8 Falls nach entsprechender Untersuchung nicht feststeht, dass ein Fehler oder eine mangelhafte Leistung auf Vorsatz, Fahrlässigkeit oder Unterlassung der TREXXON GmbH zurückzuführen ist, ist der Kunde verpflichtet, die TREXXON GmbH für die aufgewendete Zeit und die dabei anfallenden Kosten für die Fehlerbeseitigung bzw. Leistungserbringung zu entschädigen. Es gelten die Preise gem. Punkt 11.
16.9 Die hier festgelegten Gewährleistungsansprüche sind abschließend. Ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

17. Nutzungsrechte

17.1. Die Lizenzen und die Anzahl der Benutzer, die diese Software nutzen dürfen, wird innerhalb der Lizenzmodelle verwaltet und zur Miete angeboten.
17.2. Die Lizenzen der Software werden mit den einfachen Nutzungsrechten aus §69 c Nr. 4 UrhG (SaaS) und §31 II UrhG (einfach) angeboten.
17.3. Die Regelungen aus 17.1 und 17.2 gelten, solange im Einzelvertrag, Auftrag, Kostenschätzung oder Angebot nichts anderes vereinbart wurde.

18. Weitere Bestimmungen

18.1 Die Verträge (einschließlich dieser AGB) ersetzen jeweils alle früheren Absprachen, Korrespondenzen, Erklärungen, Verhandlungen oder Vereinbarungen der Parteien über den Vertragsgegenstand der jeweiligen Verträge, es sei denn, es wird in den jeweiligen Verträgen ausdrücklich auf diese verwiesen. Dies gilt auch für Kostenschätzungen, Angebote, Ausschreibungen oder Spezifikationen.
18.2 Änderungen und Ergänzungen von Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Text- oder Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Die Änderungsmöglichkeiten der AGB gem. 1.3 bis 1.5 und der Preise nach 11.2 bleiben unberührt.
18.3 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der jeweiligen Verträge (inkl. dieser AGB) unwirksam oder ungültig sein oder werden, oder eine Lücke aufweisen, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch unberührt. Die ungültigen oder unwirksamen Bestimmungen sind so auszulegen oder zu ersetzen, dass sie dem erstrebten Zweck der Vereinbarung am ehesten entsprechen. Das gleiche soll im Falle einer Vertragslücke gelten. Dieser Vertrag untersteht deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Aurich.